Prager Rattler
  RECHTLICHES § WICHTIG
 
Eigentlich wollten wir nie darauf hinweisen, sind aus aktuellem Anlass jedoch dazu gezwungen ein paar Worte los zu werden und Ich bitte zu beachten das wir in Zukunft umgehend reagieren werden.


§ 186
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 

In der Vergangenheit ist uns des öfteren aufgefallen das vorallem in diversen Einschlägigen Foren versucht wurde unseren Namen schlecht darstellen zu wollen durch die Behauptungen einiger Unwahrheiten, eher Vermutungen oder auch aus reinem Neid oder einfacher Missgunst.Zukünftig werden wir in solchen Fällen SOFORT rechtliche Schritte einleiten. Auch einfach unwahres weiterverbreiten von Klatsch und Tratsch fällt für uns in diese Riege.



§ 187
Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Ebenso werden wir sofort gegen diejenigen welchen vorgehen die um sich selbst vielleicht besser darzustellen oder unseren Namen absichtlich herabwürdiggen zu wollen egal aus welchem Grund auch immer, Unwahrheiten weiterverbreiten. Hier ebenfalls wieder wie im obigen Punkt werden wir die Internetforen im verstärkt im Auge behalten.




§ 164 Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Dies ist ein Paragraph der speziell an diejenigen gerichtet ist die gerne anonym arbeiten, anschwärzen bei Ämtern um dort entweder Kontrollen zu erwirken oder ebenfalls einfach Unwahrheiten behaupten nur einfach nicht den Popo in der Hose haben dazu zu stehen. Es sei gesagt, das dies in jedem Fall unser Weg ist Name des Anschwärzers und exakten Wortlaut in Erfahrung zu bringen und danach rechtliche Schritte auch konkret gegen denjenigen einzuleiten. Mit diesem Verfahren haben wir aktuell Frau S und Herrn P aus Tornesch entlarvt und werden nun auch prozessieren.


Dies mag zwar nun harsch klingen aber es scheint ja anscheinend nicht anders zu funktionieren das man einfach in Ruhe gelassen wird.


Die uns betreuenden Rechtsanwälte finden Sie Hier:

http://www.alexra.de/kanzlei.htm


http://www.kanzlei-uetersen.de/


In diesem Sinne die Devils und Bawietys


 
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